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AGB´s

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbestimmungen
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I. Allgemeiner Teil

1. Geltung

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragsgebers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Neben-abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch S & E.
  2. Ist der Kunde Verwender eigener AGB, werden entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht anerkannt.

2. Auftragserteilung und Annahme

  1. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und frei. Bei umgehender Auftragsausführung gilt als Auftragsbestätigung auch der Liefer-schein bzw. die Warenrechnung.
  2. Willenserklärungen Dritter im Namen von S & E sind nur gültig, wenn sie von den gesetzlichen Vertretern erfolgen oder von ausdrücklich hierzu bevollmächtigten Dritten.
  3. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Ware von der Bestellung, insbe-sondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des techni-schen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
  4. Im Rahmen des Angebots enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte stellen nur annähernde Werte dar.

3. Liefer-/ Leistungszeit

  1. Von S & E genannte oder vermerkte Liefer- oder Ausführungstermine sind unver-bindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich von S & E schriftlich als verbindlich bestätigt worden.
  2. Teilleistung und Teillieferung sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  3. Die Erbringung der Lieferung/ Leistung durch S & E steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. S & E wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, erlischt der Vertrag rückwirkend.
  4. S & E haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das ihren Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden der Vorlieferanten steht S & E nicht ein. S & E verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlie-feranten an den Kunden abzutreten.
  5. Höhere Gewalt oder unvorhersehbare, schwerwiegende von S & E nicht zu ver-tretende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist der Auslieferung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrich-tet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil oh-ne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
  6. Voraussetzung der Einhaltung der Liefer-/ Ausführungszeit ist die rechtzeitige Er-füllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leis-tung der vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
  7. Im Übrigen ist der Kunde im Falle eines von S & E zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte dann berechtigt, wenn eine ihm nach Verzug-eintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
  8. Eine Mahnung der Lieferung/ Leistung hat schriftlich zu erfolgen.

4. Versand

  1. Ist der Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz von S & E auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarungen steht S & E die Wahl des Transportunternehmers, sowie die Art des Transportmit-tels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz von S & E auf den Kunden über, wenn freie Lieferung vereinbart ist. Bei Auslieferung mit Fahrzeu-gen von S & E geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware am verein-barten Anlieferort bereitgestellt wird.
  2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die An-zeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Wa-renrechnung zur sofortigen Zahlung fällig.
  3. Ist der Kunde Unternehmer, ist er alleine für das Abladen der Ware verantwort-lich. Er hat geeignete Abladevorrichtungen sowie die erforderlichen Arbeitskräfte bereit zu stellen. Vom Kunden gegenüber S & E verlangte Hilfeleistungen für den Abladevorgang, Weitertransport oder das Einladen beim Kunden werden zusätz-lich berechnet.
  4. Mehrwegverpackungen, Transportgestelle, Paletten werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt und vom Kunden binnen vier Wochen nach Emp-fang S & E zurückzugeben. Ab dem 29. Tag ist S & E berechtigt, € 5,00 je Verpa-ckung und Tag zu berechnen, maximal jedoch bis zur Höhe der Wiederbeschaf-fungskosten.

5. Preise

  1. Soweit Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten ab Werk oder Lager zzgl. Verpa-ckung, Fracht- und sonstiger Versandkosten sowie der jeweils gültigen gesetzli-chen Mehrwertsteuer.
  2. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und der Leitungserbringung mehr als vier Monate, ist S & E berechtigt eine Preiserhöhung vorzunehmen, die die in der Zeit seit Vertragsschluss allgemeine Erhöhung der Preise berücksichtigt.

6. Zahlungsbedingungen

  1. Skontoabzüge oder Rabatte bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Werden Skontoabzüge vereinbart, gelten sie nur bei vollständiger Rechnungs-begleichung innerhalb der Skontofrist.
  2. Die Zahlung des vereinbarten Preises ist spätestens 20 Tage nach Erhalt der Ware, bzw. bei Werkverträgen nach Erhalt der Abschlag- oder Schlussrechnung zu erbringen.
  3. S & E akzeptiert Wechsel nur auf Grund vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber. Schecks und Wechsel gelten erst mit der Einlösung als Zah-lung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die recht-zeitige Einlösung und Protesterhebung wird keine Gewähr übernommen. Unab-hängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel werden die Forderungen sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungs-bedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Erfüllung der Zahlung durch mangelnde Leistungsfä-higkeit des Kunden gefährdet ist.
  4. Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu bezah-len, es sein denn der Kunde kann einen geringeren Verzugsschaden nachwei-sen. Liegt der gesetzliche Zinssatz über 12 %, hat der Kunde im Verzugsfalle diesen zu erbringen. S & E behält sich die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens vor.
  5. Im Falle des Verzugs des Kunden kann S & E
     
    • vom Vertrag zurücktreten und Rückgabe der Ware und Schadensersatz we-gen Nichterfüllung verlangen,
    • noch nicht abgerufene Ware zurückrufen,
    • für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlagen,
    • bereit gestellte Sicherheiten verwerten,
    • von sämtlichen nicht abgewickelten Verträgen nach Setzung einer Nachfrist von mind. einer Woche zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfül-lung verlangen,
    • ein externes Inkassoinstitut beauftragen und deren Kosten als weiteren Ver-zugsschaden geltend machen.
  1. Als Verzugsschaden oder Wertminderung nach Lieferung der Ware/ Leistungs-erbringung wird eine Pauschalbetrag von 20 % des Kaufpreises/ Werklohns be-rechnet, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens. Dem Kunden bleibt der Beweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden, oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  2. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufgerechnet wird.
    Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn dieses nicht auf dem selben Rechtsverhältnis beruht.
    Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Jede von S & E gelieferte Ware bleibt in deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbe-ziehung resultierender Forderungen einschließlich künftig entstehender Forde-rungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
    Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Pfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist keinesfalls gestattet.
  2. Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Vertragsgegenstand vorgenommen haben, oder sollte das Eigentum durch Verbindung mit einem Grundstück, mit beweglichen Sachen, oder durch Vermischung oder Verarbeitung auf den Kunden oder einen Dritten übergegangen sein, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitig erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle des Vertragsgegenstandes. Der Kunde tritt bereits jetzt alle seine aus seiner etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an S & E ab. Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rah-men der Abtretung hat S & E bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an den Lieferanten zu zahlen, bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Voraus-abtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbe-sondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher unzulässig. S & E ist jeder-zeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Ab-nehmer von der Abtretung zu informieren.
  3. Im Falle einer Pfändung des Vertragsgegenstandes beim Kunden ist S & E sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei den ge-pfändeten Gegenständen um die von S & E gelieferte und unter Eigentumsvorbe-halt stehenden Gegenstände handelt.
  4. Die Geltendmachung der Rechte der S & E aus dem Eigentumsvorbehalt entbin-det den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung der S & E gegen den Kunden angerechnet.
  5. Ist der Kunde Unternehmer gilt folgendes:
    Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt ste-henden Gegenstände durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsver-kehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf der Vertragsgegenstand aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
    Im Falle des Verkaufs des Vertragsgegenstandes im regelmäßigen Geschäftsver-kehrs tritt der bezahlte Preis an die Stelle des Vertragsgegenstandes. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstanden Forderungen an S & E ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber S & E nachkommt.
    Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in einem Kontokorrent auf-genommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an S & E ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den S & E dem Kunden für die weiter veräußerte Vorbe-haltsware berechnet hatte.
    Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehende Absätze dieses Buchstabens den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt von S & E insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung dauert.

8. Rücktrittsrecht der S & E

S & E ist über das gesetzlich bestehende Rücktrittsrecht oder über anderweitig in diesen AGBs geregelte Fälle hinaus berechtigt, aus folgenden Gründen vom Vertrag zurückzu-treten:

  1. Wenn sich entgegen der vor Vertragschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres ange-nommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zah-lungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstre-ckungsversuchs beim Kunden.
  2. Wenn es sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Be-deutung sind.
  3. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von S & E stehende Ware anders als im re-gelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit S & E ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

9. Haftung der S & E

  1. S & E haftet gegenüber dem Kunden für Schäden aus Pflichtverletzung rechtsge-schäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse sowie bei delikti-schen Ansprüchen nur, soweit ihr, ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem Verrich-tungs- oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. S & E haftet auch für einfaches Vertretenmüssen, soweit die Pflichtverletzung auf einem Mangel beruht, den S & E oder ihr Vertreter/ Gehilfe arglistig verschwiegen hat, oder wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, oder wenn hieraus Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden resultieren.
  2. Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich, oder ist der zum Rücktritt berechtigte Umstand wäh-rend des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausge-schlossen.
  3. Ist der Kunde Unternehmer, ist der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nicht-erfüllung § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

10. Haftung für Mängel

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferanten un-verzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen.
    Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht ge-rügt wurden, werden von S & E nicht berücksichtigt, und sind von der Gewährleis-tung ausgeschlossen.
    Ist der Kunde selbst Unternehmer, unterliegt er der Pflicht, die Ware sofort und unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und bestehende Mängel unverzüglich gegenüber S & E zu rügen. Bei verspäteter Mängelrüge verliert der Kunde die Gewährleitungsrechte. Mängelrügen haben schriftlich und ausschließlich gegen-über S & E (Nicht: Außendienstmitarbeiter, Transporteure, sonstige Dritte) zu er-folgen.
    Wird die Ware vereinbarungsgemäß an einen Dritten geliefert, ist die Ware mit Eintreffen beim Dritten abgeliefert.
  2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware kann nur mit dem vorherigen Einverständnis der S & E erfolgen, andernfalls kann diese die Annahme der Ware ablehnen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
  3. Das Wahlrecht, ob eine etwaige Nacherfüllung durch Neulieferung der Sache, oder durch Nachbesserung erfolgt, steht S & E zu.
  4. Schadensersatz aus Lieferung mangelhafter Sachen wird nur in den Grenzen der Bestimmungen gemäß Ziff. I.9 dieser Bedingungen gewährt.
  5. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Ge-wichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, es sei denn, es wurde eine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 BGB gewährt.
  6. Keinen Mangel stellen physikalische Eigenschaften der Produkte der S & E dar, insbesondere die des verwendeten Glases.

11. Gewährleistungsfrist

Bei Vertragsverhältnissen zwischen S & E und Unternehmern beträgt die Gewährleis-tungsfrist 1 Jahr seit der Ablieferung der Sache, solange es sich nicht um Mängel an Bauvorhaben oder an Sachen handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-weise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Diese Gewährleistungsfrist gilt ebenfalls gegenüber Verbrauchern, wenn ge-brauchte Sachen Vertragsgegenstand sind. Nicht verkürzt wird die Gewährleistungsfrist im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels.

II. Werkverträge

Für Werkverträge gelten zusätzlich folgende, besonderen Vertragsbedingungen:

  1. Sind Gegenstand des Werkvertrags Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, in Stand gehalten, oder beseitigt wird (Bauleistung), gilt die Verdingungsord-nung für Bauleistungen (VOB) Teil B DIN 1961 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragsnehmers gelten-den allgemeinen technischen Vorschriften.
    Auf Wunsch stellt S & E den Text der genanten Bestimmungen zur Kenntnisnahme kos-tenfrei zur Verfügung.
     
  2. Für die übrigen Werkleistungen gilt folgendes:
     
    1. Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Lieferfahrzeug unmittelbar an das Ge-bäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch die weiteren Transportwege, oder wegen erschwerter Anfahrt vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das zweite Stockwerk hinaus, sind mechanische Transportmittel vom Kunden bereit zu stellen. Treppen müssen pas-sierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten der S & E oder der von ihnen beauf-tragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so wer-den die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt.
    2. Der vereinbarte Werklohn wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Aufmaß ab-gerechnet, Werklohnangaben sind im Zweifel Nettopreise, denen die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Etwaige Nachtragsaufträge werden nach Auf-wand/Regie abgerechnet.
    3. S & E ist berechtigt, die gesamte Werkleistung oder Teile davon Dritten in Subunter-nehmerschaft zu übertragen. Dies gilt auch für Werkverträge über Bauleistungen.
    4. Die Gewährleistung des Werkunternehmers beschränkt sich auf die Nachbesserun-gen und im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserungen auf die Minderung der Vergütung. Für die Durchführung der Minderung gilt § 441 BGB, welcher lautet:
      Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in wel-chem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Werte gestanden haben würde.
    5. Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung des Preises der Ge-samtwert aller Sachen zu Grunde zu legen.
    6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Werks, es sei denn die Ge-währleistungsansprüche betreffen Leistungen an einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen be-steht. Nicht verkürzt wird die Gewährleistungsfrist im Falle des arglistigen Verschwei-gens des Mangels.

III. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
     
    1. Als Erfüllungsort wird der Sitz von S & E vereinbart. Dieser ist München.
    2. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kun-de Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von S & E und somit München aus-schließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
      Der Sitz von S & E und somit München ist auch Gerichtsstand, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist, und seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ge-mäß EUGVVO unterhält.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
       
  2. Sollte eine der Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der allgemeinen Bestimmungen. Bei Unwirksamkeit einer Klausel sind die Parteien verpflichtet, eine jeweils dem Sinngehalt der unwirksamen Klausel nahe-kommende Regel zu treffen.

 

 

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